Unsere aktuelle Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 1. Mai 1901 gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 01/24 Marbach.
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen und hat seinen Sitz in Marburg-Marbach.


§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Turn- und Sportverein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung, und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Sports in Marbach und der Kameradschaft und Freundschaft der Mitglieder.
  2. Der TSV Marbach ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Er will durch seine Tätigkeit der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung dienen und bemüht sich insbesondere um eine sinnvolle Gestaltung der Freizeit.
  3. Der TSV Marbach ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.


§ 3 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am. 31. Dezember.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins sind a) die ordentlichen Mitglieder b) die Ehrenmitglieder
    c) dieJugendmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich in der Vereinsarbeit oder um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben und dem Verein mindestens zehn Jahre angehörten.
  4. Die Aufnahme von Jugendmitgliedern richtet sich nach den Vorschriften des Landessportbundes e.V.
    Die Jugendmitglieder gehören der Jugendabteilung des Vereins an.
  5. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  6. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich dem Vorstand vorzulegen. Über den Antrag hat der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung zu beschliessen.
  7. Jugendliche (Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) müssen mit ihrem Aufnahmeantrag die Bestätigung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. a)  durch Tod,
  2. b)  - durch Austritt zum Monatsende.
    - durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
  3. c)  durch Feststellung des Vorstandes, dass die Mitgliedschaft erloschen ist. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied
    • -  ein Jahr mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung die Rückstände
      nicht bezahlt oder
    • -  seinen sonstigen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt.
  4. d)  durch Ausschluss gemäss § 11 dieser Satzung. 


§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitglieder- versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und bei Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mit zu wirken.
  2. Jugendmitglieder besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, sie können jedoch beratend mitwirken, Anträge stellen und müssen angehört werden (beratendes Stimmrecht).
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.


§ 8 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,

a) den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen
b) den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten, 
c) die Beiträge pünktlich zu entrichten,
d) das Vereinseigentum und die vom Verein genutzten Räume, Geräte usw. schonend und pfleglich zu behandeln.


§ 9 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind monatlich im voraus zu entrichten. Umlagen können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden.

2. Die Mitgliedsbeiträge der Aktiven, die einer Abteilung zugeordnet sind, werden von der jeweiligen Abteilung eingezogen. Die Kassierer der Abteilungen führen zum Quartalsende 50 % der festgesetzten Beiträge an den Kassierer des Hauptvereins ab. Für die Erhebung der Abteilungsbeiträge gelten die in den jeweiligen Abteilungssatzungen festgelegten Regelungen.

3. Die Mitgliedsbeiträge der Passiven sowie der Aktiven, die keiner Abteilung zugeordnet sind, erhebt der Kassierer des Hauptvereins.


§ 10 Eintrittsgelder und Gewinne

  1. Die Eintrittsgelder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der betroffenen Abteilung festgelegt.
  2. Die Eintrittsgelder und Gewinne verbleiben der veranstaltenden Abteilung zur Finanzierung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben.
    Die Veranstaltungen müssen vom Vorstand vorher genehmigt werden.
  3. Eintrittsgelder von Veranstaltungen des Hauptvereins fließen dem Hauptverein zu.
  4. Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Der Kassierer des Hauptvereins ist jederzeit berechtigt, die Kassen der Abteilungen zu prüfen. Die Abteilungen sind verpflichtet, dem Kassierer die Prüfung durch Einsichtnahme und Aushändigung der Kassenunterlagen zu ermöglichen.
  7. Der Kassierer ist für die ordentliche und richtige Kassenführung aller Kassen des Vereins verantwortlich.
    Unregelmäßigkeiten hat er unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen.


§ 11 Ausschluss

1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ausschließen, und zwar
a) bei groben Verstößen gegen diese Satzung,
b) wegen Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen den

Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken

und die in besonderem Maße die Belange des Sports schädigen, c) wegenNichtbeachtungvonBeschlüssenundAnordnungender

Vereinsorgane,
d) wegen unehrenhaften Verhaltens, das das Ansehen des Vereins

schädigt.

2. Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem Mitglied unter
Angabe von Gründen und Beweisen beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Bei besonders schwerwiegenden Gründen nach Absatz 1 kann der Vorstand, ggf. auf Vorschlag des zuständigen Abteilungsleiters eine sofortige Suspendierung aller Mitgliedsrechte bis zur Entscheidung nach Absatz 2 aussprechen.


§ 12 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind
a) der Vorstand ( § 13 ) und
b) die Mitgliederversammlung ( § 14 )


§ 13 Der Vorstand

  1. 1. Der Vorstand besteht aus 
    a) dem/der Vorsitzenden,  
    b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, 
    c) dem/der Kassierer/in 
    d) dem/der Schriftführer/in  und  
    e) dem/der Vereinsjugendleiter/in
  2. Zum erweiterten Vorstand gehören, neben den in Absatz 1 Genannten, die Abteilungsleiter/innen und Abteilungsjugendleiter/innen
  3. Zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die Stellvertretende Vorsitzende, bilden den Vorstand im Sinne § 26 BGB
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege und Förderung des Sports zu erfolgen.
  6. Der Vorstand soll monatlich mindestens einmal zusammentreten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  7. Der Vorstand kann geschäftsführend im Amt bleiben, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.



§ 14 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Ordentlichen- und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.

Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung im Jahr ist die Jahreshauptversammlung. Sie ist bis zum 31. März eines jeden Jahres durchzuführen.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
Jahresbericht aller Mitglieder des Erweiterten Vorstandes,
Bericht der Kassenprüfer,

EntlastungdesVorstandes.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in das sämtliche Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
Das Protokoll ist vom Schriftführer bzw. dem bei Versammlungsbeginn bestellten Protokollführer zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstage durch Veröffentlichung in der Oberhessischen Presse oder persönliche Einladung einzuberufen.

Anträge, die beim Vorstand schriftlich eine Woche vor dem Versammlungstage eingereicht werden, müssen in der Tagesordnung behandelt werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung
hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.



Stimmberechtigt sind die Ordentlichen- und Ehrenmitglieder

Jeder hat nur eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine der Satzung gemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


Wahlen

erfolgen durch Handaufheben oder bei Verlangen schriftlich durch Stimmzettel. Die schriftliche Abstimmung
muss erfolgen, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied gefordert wird. Die Wahl eines nicht anwesenden Mitglieds kann nur erfolgen, wenn das schriftliche Einverständnis über die Kandidatur dem Vorstand vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, von der Versammlung zu bestimmen. Der Wahlausschuss bereitet die Wahlen vor und leitet sie.


Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die gemeinsam mit dem Vorstand alle zwei
Jahre gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung und die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied darf nicht Kassenprüfer sein.

Ausschüsse

Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können für bestimmte Arbeitsgebiete oder Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse arbeiten nach Weisung des Vorstandes. Vorsitzender der Ausschüsse ist ein Mitglied des Vorstandes.


§ 17 Sportabteilungen

  1. Die aktiven Mitglieder werden in Abteilungen zusammengefasst. Die Bildung einer Abteilung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
  2. Die Abteilungsleiter bzw. Abteilungsvorstände werden von der Abteilungsversammlung für 2 Jahre gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Dem Abteilungsleiter bzw. Abteilungsvorstand obliegt die sportliche, technische und finanzielle Leitung der Abteilung. Die Abteilungsleiter bzw. der Abteilungsvorstand ist dem Vorstand des Hauptvereins für alle Handlungen und
  3. Unterstellungen verantwortlich.
  4. Die Abteilungsversammlung ist oberstes Organ der Abteilung.
    Ihr gehören alle aktiven Mitglieder der Abteilung, der Abteilungsleiter,
    sein Stellvertreter, der Abteilungskassierer sowie sämtliche sonstigen Funktionsträger der Abteilung (Platzkassierer, Platzwart, Gerätewart usw.) als stimmberechtigte Mitglieder an. Die Mitglieder des Vorstandes haben beratendes Stimmrecht, sie müssen auf Verlangen gehört werden.
    Der Abteilungsleiter kann bei Abteilungsversammlungen den
    ersten Vorsitzenden des TSV und evtl. weitere Vorstandsmitglieder einladen.
  5. Die Kosten ihres Sportbetriebs haben die Abteilungen selbst zu bestreiten. Ausgenommen sind die Versicherungs- und Verbands- beiträge. Der Verein unterstützt die Abteilung mit weiteren Zuschüssen, soweit Mittel vorhanden sind, auch bei Trainerausgaben und besonders für die Jugendabteilungen.
  6. Die Abteilungen sind verpflichtet, den Verein bei gemeinsamen Veranstaltungen zu unterstützen.
  7. Die Abteilungen können sich zur Regelung ihres Sportbetriebes und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Satzungen geben.
    Diese dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.


§ 18 Jugendabteilung

Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilungen. Sie werden von den Abteilungsjugendleitern geleitet. Alle Jugendleiter wählen einen Vereinsjugendleiter. Er muss vom Vorstand bestätigt werden.

Er nimmt an den Vorstandssitzungen teil.

Die Jugendabteilungen haben mindestens einmal im Jahr eine Versammlung
durchzuführen. Sie wird vom Jugendleiter einberufen und geleitet. Stimmberechtigt in der Jugendversammlung sind alle Jugendmitglieder des Vereins.

Beschließt eine Jugendversammlung eine Vorlage an den Vorstand bzw. Abteilungsvorstand oder an die Mitgliederversammlung, so ist diese von dem Vereinsjugendwart an den Vorstand des Vereins weiterzuleiten.


§ 19 Ehrungen

Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl von Personen zu Ehrenmitgliedern von der Mitgliederversammlung möglich. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Das Ehrenmitglied behält diese Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsgemäße Ausschließungsgründe entgegenstehen Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur mit der in Satz 2 bestimmten Mehrheit von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport und um den Verein erworben haben, können vom Vorstand mit der Ehrennadel

(Siehe § 17 (2)).

und dem Ehrenbrief ausgezeichnet werden. Der Beschluss bedarf der Zweidrittel-Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

Die Ehrennadel in Silber wird nach mindestens 25-jähriger, in Gold nach mindestens 40-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft im Verein verliehen. Den Ehrenbrief erhalten Ehrenmitglieder, die es neben der Ehrenmitgliedschaft in besonderer Weise zu würdigen gilt.

Ehrenmitglieder und nach Absatz 3 ausgezeichnete Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.


§ 20 Haftung

Die Haftung des Vereins und seiner Organe richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).


§ 21 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall oder die Änderung seines bisherigen Zwecks ist nur möglich, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung dem Antrag mit drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es ausschliesslich im Sinne der Satzung gemeinnützig zur Förderung des Sports zu verwenden hat.


§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 13. September 1975 in Kraft.

Die Satzung ist am 13. September 1975 erstellt und in der Mitgliederversammlung am 29.2.1980 geändert worden.

TSV Marbach 01/24 e.V.

Der Vorstand